Inhalt
I. Grundsätze
II. Mitgliederversammlung
III. Leitungs- und Führungsgremien des Vereins, Geschäftsführung
A. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Neutralität
(1) Der 1901 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein (TSV) Taunusstein-Bleidenstadt e.V.“. Er ist ein im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragener Verein und hat seinen Sitz in 65232 Taunusstein.
(2) Der TSV Taunusstein-Bleidenstadt ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
(3) Soweit in dieser Satzung die männliche Bezeichnung eines Amtes, einer Organ- oder Gremienfunktion gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise gemeint.
(4) Die Satzung liegt in der Geschäftsstelle des TSV zur Einsicht aus und ist auf der Internetseite des TSV (www.tsv-bleidenstadt.de) veröffentlicht.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Aufgaben
(1) Der TSV ist eine von Idealismus getragene Vereinigung, die sich die Sportausübung zur Förderung des Breiten- und Leistungssportes und die Erhaltung der Gesundheit zum Ziel gesetzt hat.
(2) Besonderer Wert wird darauf gelegt, Kindern und Jugendlichen über die Ausübung verschiedener Sportarten, sportliche Fairness und ethische Werte zu vermitteln.
(3) Darüber hinaus sollen über gemeinschaftliche Aktivitäten der Zusammenhalt unter den Vereinsmitgliedern und Kontakte zu anderen Vereinen und Institutionen, regional, national und international gefördert werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(5) Der Vereinszweck und die Vereinsaufgaben werden insbesondere durch
· Bildung von Abteilungen zur Ausübung einzelner Sportarten
· Förderung und Veranstaltung regelmäßigen Sportbetriebes in den Abteilungen
· Gezielte Jugendarbeit in den Abteilungen
· Aus- und Fortbildung der Übungsleiter und Trainer in den Abteilungen
· Beschaffung und Pflege der von den Abteilungen genutzten Sportstätten, Geräte und Sportbekleidung
· Durchführung von gemeinschaftlichen Veranstaltungen
· Durchführung von gesellschaftlichen Veranstaltungen
verwirklicht.
§ 3 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder Hilfspersonal für Büro- und Sportanlagen bestellt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr geht vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres.
§ 5 Mitgliedschaften des TSV
(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und der Landesfachverbände, die im TSV als selbstständige Sportarten betrieben werden. Er will diese Mitgliedschaften beibehalten und erkennt die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände als verbindlich an. Er regelt im Einklang mit Satzungen und Ordnungen dieser Verbände seine Angelegenheiten selbstständig.
(2) Der Verein ist Mitglied im Vereinsring Taunusstein-Bleidenstadt e.V., sofern diese Vereinigung besteht und der erweiterte Vorstand nichts anderes beschließt.
(3) Der Verein hat das Recht auf Mitgliedschaft in anderen Institutionen, über die der erweiterte Vorstand entscheidet.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann grundsätzlich von jedermann erworben werden, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und vererbbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann keinem anderen überlassen werden.
(4) Die Mitglieder unterteilen sich in:
· Aktive Mitglieder
· Passive Mitglieder
· Jugendmitglieder
· Ehrenmitglieder
(5) Aktive Mitglieder treiben Sport bzw. sind in der Vereinsführung tätig.
(6) Passive Mitglieder fördern ausschließlich die Aufgaben des Vereins.
(7) Jugendmitglieder sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
(8) Die Beantragung der Umwandlung einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft ist möglich und hat schriftlich unter Angabe der Gründe über die jeweilige Abteilungsleitung an den Vorstand zu erfolgen. Die Inaktivierung ist spätestens einen Monat vor Ende eines Halbjahres zulässig. Eine Reaktivierung ist jederzeit möglich und muss ebenfalls über die Abteilungsleitung dem Vorstand angezeigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben.
(2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich über die jeweilige Abteilungsleitung an den Vorstand zu richten.
(3) Die Beitrittserklärung von Minderjährigen bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist dieser zugleich einverstanden, dass die Minderjährigen an Wettkämpfen teilnehmen.
(4) Mit der Abgabe der Beitrittserklärung beginnt die Mitgliedschaft. Innerhalb von zwei Monaten kann der Vorstand die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(5) Die Beitrittserklärung des Mitgliedes genügt zum Erwerb der Mitgliedschaft, ohne dass es einer zusätzlichen Aufnahmebestätigung bedarf.
(6) Bei der Aufnahme kann eine einmalige Aufnahmegebühr gefordert werden, deren Höhe vom erweiterten Vorstand zu beschließen ist.
§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins und seiner Abteilungen nach Maßgabe der gefassten Beschlüsse und Anordnungen der Vereins- und Abteilungsorgane zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen teilzunehmen. Das schließt die Teilnahme am Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb ein.
(2) Alle Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen (§ 19).
(3) Aktive und passive Mitglieder sind nach Erreichen der Volljährigkeit in die Organe des Vereins und seiner Abteilungen wählbar, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes, einer mit Führungsaufgaben betrauten Person oder Betreuers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
(5) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder erkennen diese Satzung an und haben die sich aus dieser Satzung, insbesondere der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind außerdem verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(2) Sämtliche Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereins- und Abteilungsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
(3) Sämtliche Mitglieder sind zur Vermeidung jeden Verhaltens verpflichtet, welches das Ansehen oder den Ruf des Vereins schädigen oder sonstige nachteilige Auswirkungen haben könnte.
(4) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§ 11). Das schließt die Zahlung einer Aufnahmegebühr ein. Die Pflicht zur Zahlung einer sonstigen Mitgliederumlage ergibt sich aus § 11.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
· Freiwilligen Austritt aus dem Verein (Kündigung)
· Streichung aus der Mitgliederliste
· Ausschluss aus dem Verein
· Tod eines Mitgliedes
· Auflösung des Vereins
(2) Die Kündigung kann nur zum Ende eines Halbjahres erklärt werden und ist der Geschäftsstelle spätestens einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist der fristgerechte Eingang der Abmeldung bei der Geschäftsstelle maßgebend.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Verzug ist.
(4) Der Ausschluss aus dem Verein regelt sich nach Abschnitt F dieser Satzung.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
(6) Alle im Eigentum des Vereins befindlichen Gegenstände müssen nach Ablauf der Kündigungsfrist an den Verein zurückgegeben werden.
§ 11 Beiträge, Gebühren, sonstige Mitgliederumlagen
(1) Jedes Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, einen Vereinsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich nach den Bedürfnissen des Vereins richtet. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr, sofern der erweiterte Vorstand dies beschlossen hat.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso bestimmt sie den Zeitpunkt der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
(3) Der Verein kann eine sonstige Mitgliederumlage zur Durchführung seines Sportbetriebes erheben, falls dies zur Deckung der Kosten dringend erforderlich ist. Diese sonstige Mitgliederumlage und der Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung zu beschließen.
(4) Der Vereinsbeitrag, einschl. der sonstigen Mitgliederumlage, wird jeweils im Voraus viertel-, halb- oder ganzjährig per Lastschrift eingezogen.
(5) Die Aufnahmegebühr wird mit dem ersten Beitrag erhoben und ebenfalls per Lastschrift eingezogen.
(6) Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage beschließen. Minderjährige können von der Zahlung dieser Umlage befreit werden.
(7) Der Vorstand kann Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, die Beiträge bis zu sechs Monaten stunden oder ganz oder teilweise erlassen. Die Mitglieder haben einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
(8) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.
(9) Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins und der Abteilungen kann eine Beitragsordnung regeln, die vom erweiterten Vorstand beschlossen wird und nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 12 Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks und der Vereinsaufgaben gemäß § 2 zu verwenden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung notwendiger Auslagen wird hiervon nicht berührt.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken oder den Aufgaben des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie beim Ausscheiden erhalten die Mitglieder ihre geleisteten Geld- oder Sacheinlagen nicht zurück.
(4) Der Verein verfügt nur über ein gesamtes Vermögen. Näheres kann eine Finanzordnung regeln, die vom erweiterten Vorstand beschlossen wird und nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
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D. ORGANE DES VEREINS
I. Grundsätze
§ 13 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
· Die Mitgliederversammlung
· Der Vorstand (zugleich im Sinne des § 26 BGB)
· Der erweiterte Vorstand
(2) Der Vorstand kann für den Verein und seine Abteilungen bestimmte Angelegenheiten, insbesondere für die laufenden Geschäfte des Vereins und seiner Abteilungen, besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen.
(3) Die besonderen Vertreter der Abteilungen dürfen für den Verein Rechtsgeschäfte je Einzelfall bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 EUR tätigen. Rechtsgeschäfte eines besonderen Vertreters der Abteilungen mit einem über 1.000,00 EUR hinausgehenden Volumen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der besonderen Vertreter werden durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.
(4) In die Organe des Vereines und seiner Abteilungen (Abschnitt G) können nur Personen gewählt werden, die Mitglieder des Vereines sind.
§ 14 Amtsdauer und Ausscheiden von Organmitgliedern
(1) Die Amtsdauer der Organmitglieder beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Annahme der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Organmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl oder kommissarischen Berufung im Amt. Diese Regelung gilt entsprechend für alle gewählten Vereins- und Abteilungsmitarbeiter.
(2) Scheidet ein Organmitglied während der Amtsperiode aus oder erfolgt keine vollständige Bestellung durch das Bestellorgan, so kann für die verbleibende Amtsperiode eine kommissarische Berufung durch den Vorstand vorgenommen werden.
§ 15 Geschäftsführung der Vereinsorgane
(1) Die Vereinsorgane sind verpflichtet, die Geschäfte unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen beschleunigt und sorgfältig nach Satzungen und Ordnungen sowie den Beschlüssen der übergeordneten Organe zu erledigen. Sie sind ferner verpflichtet, über alles, was ihnen amtlich zur Kenntnis gelangt, Stillschweigen zu bewahren, soweit eine Veröffentlichung nicht im allgemeinen Interesse liegt.
§ 16 Befangenheit und Interessenkollision
(1) Mitglieder eines Vereinsorgans dürfen in eigener Sache, ihre Person betreffend, nicht an der Beratung und Entscheidung teilnehmen. Ob eine eigene Sache vorliegt, ist vom zuständigen Organ in Anwesenheit des betroffenen Mitglieds zu entscheiden.
(2) Das Führen von Ämtern in Personalunion, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision besteht, ist nicht zulässig.
§ 17 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwandsersatz
(1) Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Der Geschäftsführer des Vereins wird auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages angestellt.
(3) Der Verein und seine Abteilungen können ihren Mitgliedern und Mitarbeitern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel einen Aufwandsersatz für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, gewähren. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
§ 18 Beschlussfassung, Wahlen und Protokollierung
(1) Die Organe des Vereins und seiner Abteilungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Besteht keine Beschlussfähigkeit kann innerhalb von zwei Wochen eine neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
(2) Alle Organe des Vereins und seiner Abteilungen fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die vorstehenden allgemeinen Regelungen. Wird der Beschlussfassung im Umlaufverfahren innerhalb der gesetzten Frist von mindestens einem Viertel der satzungsgemäßen Mitglieder des Vereinsorgans schriftlich widersprochen, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Sitzung erfolgen.
(3) Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Der Sitzungsleiter kann eine geheime Abstimmung anordnen. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn dies mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beantragen und es danach mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
(4) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl offen per Handzeichen erfolgen.
(5) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden einzeln gewählt. Bei den Abteilungsleitern geschieht das in den Abteilungsversammlungen (Abschnitt G). Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit bei mehreren Vorgeschlagenen von keinem erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Haben Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl wie einer der beiden erstplatzierten Kandidaten erreicht, nehmen auch sie an der Stichwahl teil. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(6) Lehnt die Mitgliederversammlung die Bestätigung eines gewählten Abteilungsleiters ab, ist eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen, bei der eine andere Person in das Amt zu wählen ist. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
(7) Wählbar für eine Organfunktion des Vereins und seiner Abteilungen ist jede volljährige natürliche Person, sofern die Satzung an anderer Stelle keine andere Regelung trifft. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(8) Alle Beschlüsse und Wahlen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
(9) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
II. Die Mitgliederversammlung
§ 19 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre, möglichst im Monat Juni, statt. Sie wird nach dem Delegiertenprinzip durchgeführt.
(3) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Delegierten der Abteilungen, den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes und Ehrenmitgliedern. Sie können Anträge stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitwirken. Auf jeweils bis zu 30 Mitglieder über 14 Jahre entfällt ein Delegierter für die Abteilung. Bei der Ermittlung der Zahl der Delegierten wird jeweils die Zahl der Mitglieder über 14 Jahre der Abteilung am ersten Tag des entsprechenden Kalenderjahres zugrunde gelegt. Mitglieder, die nicht von ihren Abteilungen delegiert sind, können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mittels schriftlicher Einladung mit einer Frist von 14 Tagen. Sie erfolgt durch postalische Zustellung oder durch Mitteilung in der örtlichen Tagespresse oder durch Mitteilung über die Abteilungsleitungen. Sie soll außerdem auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht werden.
(5) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschließt, dass der Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins sind nicht zulässig. In Abteilungsversammlungen abgelehnte Anträge können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
(6) Antragsberechtigt sind die Delegierten der Abteilungen, der erweiterte Vorstand, die Abteilungen und Ausschüsse.
(7) Die in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten sind beschlussfähig.
§ 20 Inhalt der Tagesordnung
Die Tagesordnung muss enthalten:
1. Bericht des Vorstandes
2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der Abteilungsleiter (§ 40)
5. Bestätigung der bei den Abteilungsversammlungen gewählten
Abteilungsleiter
6. Wahl der Kassenprüfer (§ 30)
7. Anträge
§ 21 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder der erweiterte Vorstand beschließt oder mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beantragen. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dürfen nur die Angelegenheiten behandelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
(2) Bezüglich Form und Frist der Ladung und im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 22 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 3.000,00 EUR verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
§ 23 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
· dem Vorstand (§ 22),
· dem Schriftführer,
· den Abteilungsleitern,
· dem Vereinsjugendwart,
· dem Pressewart.
(2) Die Wahl des Vorstandes (§ 22) und erweiterten Vorstandes (§ 23) erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ausgenommen davon sind die Abteilungsleiter. Die in den Abteilungsversammlungen (§ 39) gewählten Abteilungsleiter werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
(3) Der erweiterte Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Bei Nichtbesetzung eines Vorstandsamtes in der Mitgliederversammlung (Ausnahme Vorsitzender) oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied mit den Aufgaben dieser Funktion kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu beauftragen. Beim Ausscheiden eines Abteilungsleiters ist dazu die Zustimmung der Abteilungsleitung notwendig.
(5) Scheidet während seiner Amtszeit der Vorsitzende aus, so muss innerhalb von sechs Wochen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ausscheidet. Zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung sind, neben den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes und den Ehrenmitgliedern, die gewählten Delegierten der Abteilungen einzuladen.
(6) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und Änderungen des Vorstandes gemäß § 22 sind umgehend dem Vereinsregister bekannt zu geben.
§ 24 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist insbesondere für Aufgaben zuständig, die wegen ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
(2) Dem erweiterten Vorstand steht die Beratung und Beschlussfassung aller Vereinsangelegenheiten zu. Er überwacht die Durchführung aller gefassten Beschlüsse. Darin haben ihn alle Abteilungen und Organe des Vereins durch unverzügliche und umfassende Information über alle Vereinsbelange zu unterstützen.
§ 25 Vorstandssitzungen
(1) Sitzungen des Vorstandes sollen einmal monatlich und nach Bedarf stattfinden.
(2) Sitzungen des erweiterten Vorstandes sollen regelmäßig mindestens alle zwei Monate stattfinden. Ferner, wenn drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies unter Angabe von Gründen verlangen.
§ 26 Kassenwart
(1) Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
(2) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom erweiterten Vorstand zu genehmigen ist.
(3) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 30) zur Überprüfung vorzulegen.
§ 27 Schriftführer
(1) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
(2) Protokolle sind von ihm und dem jeweiligen Sitzungsleiter unterzeichnen.
§ 28 Vereinsjugendwart
Der Vereinsjugendwart ist für die abteilungsübergreifende Jugendarbeit verantwortlich. Er vertritt die besonderen Interessen der jugendlichen Mitglieder gegenüber dem erweiterten Vorstand.
§ 29 Pressewart
Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das sportliche und gesellige Vereinsleben.
E. Sonstige Einrichtungen und Gremien des TSV
a) einen Verwaltungs- und Finanzausschuss,
b) einen Presseausschuss,
c) einen Jugendsportausschuss.
Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.
§ 34 Jugendsportausschuss
(1) Dem Jugendsportausschuss gehören an: der Vereinsjugendwart (§ 23 und § 28) und die Jugendwarte der Abteilungen.
(2) Die Aufgabenstellung ergibt sich aus der Jugendordnung.
(3) Er soll regelmäßig unter der Leitung des Vereinsjugendwartes mindestens zweimal jährlich tagen.
Der Jugendsportausschuss kann aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vereinsjugendwartes wählen.
F. Straf- und Ordnungsgewalt des Vereins
§ 35 Maßregelungen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des erweiterten Vorstandes und (oder) der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom erweiterten Vorstand oder von den Abteilungen folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Die Maßregelungen sind mit den Bestimmungen der Fachverbände in Einklang zu bringen.
(2) Der Bescheid über die Maßregelung ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
(3) Gegen die Maßregelung der Abteilungen steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung beim Vorstand zu.
(4) Die Entscheidungen des Vorstandes sind endgültig.
§ 36 Ausschluss
(1) Durch
Beschluss des erweiterten Vorstandes, von dem mindestens zwei Drittel anwesend
sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins;
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(4) Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(5) Alle im Eigentum des Vereins befindlichen Gegenstände müssen von ausgeschlossenen Mitgliedern zurückgegeben werden.
§ 37 Mehrspartenverein
Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des erweiterten Vorstandes gegründet. Der Beschluss ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
§ 38 Organe der Abteilungen
(1) Die Organe der Abteilungen sind:
a) die Abteilungsversammlung
b) die Abteilungsleitung
(2) Soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist, finden die §§ 14 bis 18 auf die Abteilungen sowie deren Organe und Mitarbeiter entsprechende Anwendung.
§ 39 Abteilungsversammlung
(1) Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Im Übrigen gilt § 19 der Satzung entsprechend.
(2) Die Abteilungsversammlungen wählen die Abteilungsleitung nach § 40. Die Wahlperiode richtet sich nach der Wahlperiode des Vorstandes (§ 14).
(3) Im Jahr der Mitgliederversammlung hat die Abteilungsversammlung spätestens bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die Delegierten für die Mitgliederversammlung gemäß § 20 der Satzung und den Abteilungsleiter zu wählen. Wahlberechtigt und als Delegierte wählbar sind alle aktiven und passiven Mitglieder der Abteilung sowie Ehrenmitglieder (§ 6 der Satzung). Die Wahl von Ersatzdelegierten ist zulässig. Die Namen der gewählten Delegierten und der Ersatzdelegierten sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 40 Abteilungsleitung
(1) Die Abteilungsleitung soll sich grundsätzlich zusammensetzen aus:
· Abteilungsleiter
· Stellv. Abteilungsleiter
· Kassenwart
· Jugendwart
Zum Jugendwart kann gewählt werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Abteilungsleitung kann durch weitere Mitarbeiter ergänzt werden, denen feste Aufgaben übertragen werden sollen.
§ 41 Sitzungen der Abteilungsleitungen
Sitzungen der Abteilungsleitungen sollen regelmäßig, mindestens jedoch einmal vierteljährlich stattfinden.
§ 42 Aufgaben der Abteilungen
(1) Aufgaben der Abteilungsleitung sind die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung sowie die Erledigung sämtlicher dabei anfallender Aufgaben. Die Abteilungsleiter sind zur Teilnahme an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes des Vereins verpflichtet und können sich nur im Abwesenheitsfall vertreten lassen.
(2) Die Abteilungen können sich eigene Abteilungsordnungen geben, die dieser Satzung nicht widersprechen dürfen und die dem erweiterten Vorstand des Vereins vorzulegen sind.
(3) Die Abteilungen können im Bedarfsfall, aber auf vorherigen Beschluss des Vorstandes, Sonderbeiträge und Kursgebühren für gezielte, sportliche Angebote erheben, wenn diese für die Kostendeckung unumgänglich sind.
(4) Die Abteilungen sind verpflichtet, Kassenbücher zu führen und einen Jahresabschluss dem Vorstand vorzulegen. Spätestens bis 14 Tage nach Abschluss eines Quartals haben die Kassenwarte der Abteilungen ihre Kontoauszüge mit den dazugehörigen Belegen zur buchhalterischen Erfassung dem Vorstand/Kassenwart des Vereins vorzulegen. Der Kassenwart des Vereins prüft die Kassen der Abteilungen.
(5) Die Abteilungsleiter können Verpflichtungen nur im Rahmen der ihrer Abteilung zur Verfügung stehenden Mittel und gemäß § 13 Abs. 3 eingehen. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(6) Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbstständig und organisatorische Untergliederungen des Vereins. Die Abteilungen können nur im Namen und im Auftrag des Gesamtvereins nach außen auftreten.
(7) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(8) Die Protokolle der Abteilungsversammlungen und der Sitzungen der Abteilungsleitungen sind dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
(9) Bei Auflösung einer Abteilung fallen die vorhandenen Mittel an den Verein zurück.
H. Vereinsleben
§ 43 Ehrungen des Vereins
(1) Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können besonders verdiente Personen ernannt werden.
(2) Zum Ehrenvorsitzenden soll nur derjenige ernannt werden, der das Amt des Vorsitzenden des TSV langjährig verdienstvoll geführt hat. Ehrenvorsitzende sind Ehrenmitglieder.
(3) Der Vorstand hat das Recht, der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern vorzuschlagen, die die Auszeichnung beschließt.
(4) Nähere Einzelheiten sowie sonstige Ehrungen und Auszeichnungen, über die der Vorstand entscheidet, regelt die Ehrenordnung des Vereins.
§ 44 Spielgemeinschaften
(1) Auf der Grundlage des Vereinskonzeptes gestattet der Verein Abteilungen oder Abteilungsgliederungen, Spielgemeinschaften einzugehen.
(2) Die Spielgemeinschaften sind zwischen den beteiligten Vereinen vertraglich zu regeln. Der Vertrag muss von vertretungsberechtigten Vorständen unterschrieben sein.
Inhalte des Vertrags:
1. Die Aktiven der Spielgemeinschaft bleiben Mitglied in den Stammvereinen.
2. Die Kosten der Spielgemeinschaft tragen die beteiligten Vereine, evtl. auch anteilig nach Mitgliedsstärken an der Spielgemeinschaft.
3. Die Führung der Spielgemeinschaft muss fest in einer Abteilung der beteiligten Vereine eingebunden sein.
4. Die Verpflichtungen für die Spielgemeinschaften ergeben sich aus § 42 Absatz 3 – 5.
5. Bei Auflösung werden die vorhandenen Mittel der Spielgemeinschaft unter den beteiligten Vereinen aufgeteilt, evtl. auch anteilig nach Mitgliedsstärken an der Spielgemeinschaft.
6. Die Spielgemeinschaft darf nicht aufgelöst werden, um einen eigenen Verein zu gründen.
§ 45 Fernseh- und Hörfunkübertragungen
Das Recht, über Fernseh- und Hörfunkübertragungen von Wettkämpfen und Veranstaltungen Verträge zu schließen, besitzt der Verein, soweit nicht vorrangige Rechte übergeordneter Verbände bestehen. Gleiches gilt für die Rechte bezüglich aller neuen Medien, sowie aller anderen Bild- und Tonträger und künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform, insbesondere des Internets. Der Verein kann Dritte mit der Ausübung seiner Rechte beauftragen.
§ 46 Datenverarbeitung und Datenschutz
(1) Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks gemäß § 2 der Satzung, insbesondere zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, erfasst der Verein die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörigen Abteilungen.
(2) Der Verein kann diese Daten in Informationssysteme einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom Verein selbst, gemeinsam mit anderen Vereinen und Verbänden oder von einem beauftragten Dritten betrieben werden.
(3) Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke
· der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern, Abteilungen sowie zu den übergeordneten Verbänden,
· der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.
(4) Um die Aktualität der gemäß Absatz 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Abteilungen verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verein oder einem vom Verein mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.
(5) Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein ein Informationssystem gemeinsam mit anderen Vereinen oder Verbänden nutzt und betreibt (Absatz 1 und 2). Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendig oder aus anderen Gründen (insbesondere Absatz 3) datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden.
§ 47 Benachrichtigungen
(1) Veröffentlichungen und Bekanntmachungen der Organe des Vereins, seiner Abteilungen und der Geschäftsstelle erfolgen unter der Internetadresse www.tsv-bleidenstadt.de sowie über die Abteilungsleitungen an die Mitglieder. Soweit vorhanden, werden sie auch in den Vereinsmitteilungen veröffentlicht. Einwendungen, dass die Veröffentlichungen und Bekanntmachungen des Vereins nicht bekannt sind, sind unerheblich.
(2) Soweit Satzung oder Ordnung die Einhaltung von Fristen vorsehen, können elektronische Schriftstücke zur Wahrung der Frist herangezogen werden.
§ 48 Haftungsausschluss
(1) Für Schäden und Sachverluste gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb und sonstiger Veranstaltungen, durch Benutzung der vom Verein genutzten Einrichtungen und Räumlichkeiten oder durch Anordnungen und sonstige Entscheidungen der Vereins- und Abteilungsorgane sowie der Ausschüsse entstehen, haften der Verein und seine Funktionsträger nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein- zustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(2) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.
§ 49 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck vom Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Taunusstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
(5) Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts anzumelden.
§ 50 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch Beschluss der ordentlichen Delegiertenversammlung am 16. Juni 2008 neu gefasst und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
65232 Taunusstein, den 16. Juni 2008